Geringqualifizierte / Arbeitssuchende /
Harz IV Empfänger
Die demographische Entwicklung stellt die Beschäftigungspolitik vor neue Herausforderungen. Um einem zukünftigen Fachkräfte- und Nachwuchsmangel vorzubeugen, ist auch die Weiterqualifizierung beschäftigter Arbeitnehmer in Betrieben ein zunehmend wichtiger Aspekt. Als Bestandteil einer strategischen Personalpolitik ist die Mitarbeiterqualifizierung für den Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit und die Bindung der Beschäftigten an den Betrieb elementar wichtig
Insbesondere geringqualifizierte Arbeitnehmer haben bei konjunkturellen Verschlechterungen ein höheres Risiko, entlassen zu werden. Bei dem Förderprogramm "Weiterbildung Geringqualifizierter und beschäftigter älterer Arbeitnehmer in Unternehmen" (WeGebAU) werden Betriebe und Mitarbeiter durch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt unterstützt. Damit trägt das Programm zur langfristigen Arbeitsplatzsicherung bei. Ziel ist es, dem derzeit drohenden Facharbeitermangel aktiv entgegenzuwirken, indem die Beschäftigungsfähigkeit an- und ungelernter Arbeitnehmer gefördert wird.
Auch Arbeitsuchende und Harz IV Empfänger haben die Möglichkeit an Weiterbildungs- und Qualifikationsmaßnahmen Teilzunehmen um Ihre Chancen am Arbeitsmarkt zu verbessern. Mehr dazu unter www.arbeitsagentur.de
Gemeinsam mit den Arbeitagenturen in hat die IHK bereits mehrere individuelle Maßnahmen entwickelt und gestartet, die ungelernte Arbeitnehmer in die Lage versetzen, einen Berufsabschluss nachzuholen oder zumindest Teilqualifikationen zu erwerben. Arbeitnehmer bekommen somit die Möglichkeit, aktuelles Fachwissen zu erwerben oder fehlende Berufsabschlüsse nachzuholen ohne die Arbeitstelle kündigen zu müssen. Für den Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer während der berufsbegleitenden Weiterbildung keine Arbeitsleistung erbringt, erhält der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt einschließlich der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge.
Informationen der Bundesanstalt für Arbeit zum Bildungsgutschein für Arbeitnehmer
Mit Einführung der europäischen Richtlinie 2003/59/EG bzw. des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) wird die Weiterbildung Ihrer Fahrer verpflichtend. Bus-Fahrer müssen bis 2013 mindestens 35 Weiterbildungstunden nachweisen, um weiter einsatzfähig zu bleiben.
Diese Regelung für den Güterkraftverkehr greift seit 10.09.2008. Ihrem Unternehmen bleiben ab diesem Zeitpunkt 5 Jahre Spielraum, um die vorgeschriebene Weiterbildung zu absolvieren. Warum Sie sich heute schon Gedanken darüber machen sollten?
Grundsätzliches:
- Mit Inkrafttreten des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt am 01. Januar
2003 können die Arbeitsberater und -vermittler in örtlichen Arbeitsämtern bei Vorliegen der
Förderungsvoraussetzungen Bildungsgutscheine für zuvor individuell festgestellte Bildungsbedarfe
aushändigen. Der Bildungsgutschein weist u.a. das Bildungsziel, die zum Erreichen des Bildungsziels
erforderliche Dauer, den regionalen Geltungsbereich und die Gültigkeitsdauer von drei Monaten, in der der
Bildungsgutschein eingelöst werden muss, aus. Unter den im Bildungsgutschein festgelegten Bedingungen
kann der Bildungsinteressent den Bildungsgutschein bei einem für die Weiterbildungsförderung zugelassenen Träger seiner Wahl einlösen. Aber auch die Maßnahme muss für die Weiterbildungs-förderung zugelassen sein.
Voraussetzungen:
- Die Teilnahme muss notwendig sein, um Arbeit-nehmer bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine konkret drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden, bei Teilzeitbeschäftigung eine Vollzeitbeschäftigung zu erlangen oder weil die Notwendigkeit einer Weiterbildung wegen fehlenden Berufsabschlusses anerkannt ist. Die Feststellungen zur Notwendigkeit einer Weiterbildung schließen immer auch die arbeitsmarktlichen Bedingungen ein. Das heißt, der Arbeitsberater/-vermittler muss abwägen, ob z.B. die Arbeitslosigkeit auch ohne eine Weiterbildung beendet werden kann, ob andere arbeitsmarkt-politische Instrumente erfolgversprechender sind und ob mit dem angestrebten Bildungsziel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Eingliederung auf dem Arbeitsmarkt erwartet werden kann. Weitere Voraussetzung ist, dass die Vorbeschäftigungszeit erfüllt ist. Die Vorbeschäftigungszeit ist dann erfüllt, wenn der Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Maßnahme mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden oder die Voraussetzungen für eine Anspruch auf Arbeitslosengeld oder -hilfe erfüllt und Leistungen beantragt hat. Für Berufsrückkehrer/-innen gelten andere Voraussetzungen. Bildungsinteressenten, die die Vorbeschäftigungszeit nicht erfüllen, können die Weiterbildungskosten, jedoch keine Leistungen zum Lebensunterhalt erhalten. Die Antragsteller müssen in der Regel entweder eine Berufsausbildung abgeschlossen oder drei Jahre eine berufliche Tätigkeit ausgeübt haben. Vor Beginn der Teilnahme an einer Weiterbildung muss eine Beratung durch das Arbeitsamt erfolgt sein. Die Maßnahme und der Träger müssen für die Weiterbildungsförderung zugelassen sein. Dem Arbeitnehmer wird das Vorliegen der Voraussetzungen mit dem Bildungsgutschein bescheinigt. Der Bildungsgutschein ist eine Zusicherung, dass die durch die Teilnahme an der Weiterbildung anfallenden Kosten übernommen werden. Informationen über zugelassene Träger und Maßnahmen erteilt Ihnen Ihr Arbeitsamt.
Einlösen des Bildungsgutscheins:
- Der Inhaber des Bildungsgutscheins muss innerhalb der Gültigkeitsdauer mit der Maßnahme beginnen, sonst verfällt der Gutschein. Wenn der Bewerber z.B. innerhalb des Gültigkeitszeitraums kein geeignetes
Weiterbildungsangebot gefunden hat, wird ggf. ein neuer Gutschein ausgehändigt. Der Teilnehmer kann den Bildungsgutschein innerhalb der Gültigkeitsfrist bei einem zugelassenen Träger für die Teilnahme an einer zugelassenen Maßnahme mit einem dem Bildungsgutschein entsprechenden Bildungsziel einlösen. Die Zulassung muss zum Zeitpunkt des Eintritts in die Weiterbildung gültig sein. Die vom Teilnehmer ausgewählte Bildungsstätte bestätigt auf dem Bildungsgutschein (Ausfertigung für den Träger) die Aufnahme in die zugelassene Maßnahme und legt den Bildungsgutschein vor Beginn der Maßnahme bei dem den Gutschein ausstellenden Arbeitsamt vor.
Was müssen Sie beachten?:
- Bei Eingang des Bildungsgutscheins prüft das Arbeitsamt, ob die vom Teilnehmer ausgewählte Maßnahme mit den Konditionen des Bildungs-gutscheins übereinstimmt. Bei Nichtübereinstimmung ist die Einlösung in Frage gestellt; in Ausnahmefällen kann nachträglich geringfügigen Abweichungen, z.B. inhaltlicher Art, zugestimmt werden. Die Einlösung des Bildungsgutscheins ist auch in Frage gestellt, wenn ein Weiterbildungsinteressent in die Weiterbildung aufgenommen wurde, obwohl er die Zugangsvoraussetzungen nicht erfüllt und von einer erfolgreichen Teilnahme nicht ausgegangen wird. Der Gutschein verliert seine Gültigkeit, wenn er nicht vor Maßnahmeeintritt vom Bildungsträger dem zuständigen Arbeitsamt vorgelegt wird. Damit die Leistung zeitnah bewilligt werden kann, reichen Sie bitte den vom Arbeitsamt ausgehändigten
Formantrag rechtzeitig vor Beginn beim Arbeitsamt ein.
Weitere Informationen erhalten Sie in unserem Flyer hier als Download (Qualifizierungs Programm PDF 61kb)